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Erstattung von Medizinprodukten
Plan der AOK Baden-Württemberg: BVMed spricht sich gegen gemeinsame Pauschale für aufsaugende und ableitende Inkontinenzprodukte aus
10.06.2008 - 46/08
Eine Versorgung mit ableitenden Inkontinenz-Hilfsmitteln erscheint zwar auf den ersten Blick kostenaufwendiger. Je nach medizinischer Indikation ergibt sich in der Gesamtbetrachtung aber ein unübersehbares Einsparungspotential: durch die Prävention von Schädigungen des Harntraktes wie Harnwegsinfektionen sowie durch die Vermeidung von Hautschäden durch Urin. Einsatzgebiete von aufsaugenden Inkontinenz-Versorgungen finden sich hauptsächlich bei Belastungsinkontinenz und sensorischer Dranginkontinenz. Bei ableitenden Inkontinenzprodukten sind die Indikationen in erster Linie Harnverhalt, Ersatzblasen (Pouchanlagen) und neurogene Blasenentleerungsstörungen. Die Auswahl des Verfahrens der instrumentellen Harnableitung erfolgt auf Basis einer fachurologischen Diagnostik.
Grundsätzlich besteht nach Ansicht der BVMed-Inkontinenzexperten Bereitschaft zur Diskussion über mögliche Pauschalen. Dazu müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Pauschalen müssen auf Basis wissenschaftlich-medizinischer Erkenntnisse erstellt werden. Hierzu muss die AOK Baden-Württemberg bereit sein, dass Berechnungsmodel des jetzigen Vorschlages offen zu legen.
- Heute noch bestehende Fehlversorgungen im Bereich der stationären Pflegeeinrichtungen dürfen nicht durch eine Komplexpauschale verstärkt werden, die auf einem zu niedrigen Niveau angesiedelt wird.
- Nach den Regelungen der Gesundheitsreform (GKV-WSG) wird der Leistungsanspruch auf Hilfsmittelversorgung durch die Gesetzliche Krankenversicherung (§ 33 SGB V) grundsätzlich auf alle pflegebedürftigen Versicherten in stationären Einrichtungen erweitert, unabhängig davon, ob eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilnahme am Leben der Gemeinschaft möglich ist. Diese Gleichbehandlung von stationären mit ambulant versorgten Patienten muss sich bei den Krankenkassenplänen widerspiegeln.
- Darüber hinaus muss die Gefahr vermieden werden, dass Erstattungspflichten des SGB XI (Gesetzliche Pflegeversicherung) vermischt werden mit den Anforderungen des SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung).
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