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Erstattung von Medizinprodukten
Neue BVMed-Infokarten zu Verbandmitteln und Stomaprodukten
29.06.2006 - 46/06
Die aktualisierte BVMed-Infokarte „Verordnungs- und Erstattungs-fähigkeit von Verbandmitteln“ weist darauf hin, dass Verbandmittel nicht unter die Neuregelungen des Arzneimittel-Wirtschaftlichkeitsgesetzes (AVWG) fallen. Wörtlich heißt es: Verbandmittel „fallen nicht unter die Ausschlussregelung nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB V von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und auch nicht unter die Neuregelungen des AVWG.“ Verbandmittel können damit nach wie vor zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden.
Die Karte enthält auch eine neue Definition von Verbandmitteln: „Verbandmittel sind Medizinprodukte, die der Verhütung, Versorgung und/oder Behandlung von Wunden sowie der Stabilisierung, Immobilisation, funktionalen Mobilisation und/oder Kompression von Körperteilen zu dienen bestimmt sind.“
Die neue BVMed-Infokarte „Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Zubehör für die Stomaversorgung“ wurde auf Grund der zunehmenden Erstattungs- und Abrechnungsprobleme von Stomazubehör erarbeitet. Sie stellt eine Ergänzung der Infokarte „Erstattung von Stomaprodukten“ dar.
Der BVMed weist darauf hin, dass der Rechtsanspruch des Versicherten nicht nur für festbetragsgeregelte Hilfsmittel zur Stomaversorgung besteht. „Er umfasst auch das notwendige Zubehör, die Beratung und die Ausbildung im Gebrauch“, heißt es in der Infokarte. Stomazubehör zählt somit grundsätzlich zu den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln. Bei Pflegebedürftigkeit oder Aufenthalt im Pflegeheim gilt der Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit Stomaprodukten im Sinne des § 33 SGB V uneingeschränkt fort. Für den Arzt sind Hilfsmittel dabei weder budget- noch richtgrößenrelevant.
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