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Hilfsmittel im GMG - BVMed: „Dienstleistungen und Qualität der Hilfsmittelversorgung müssen im Gesundheitsreformgesetz besser berücksichtigt werden“
06.06.2003 - 42/03
Bei der Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln muss zwischen der reinen Produktübergabe der Hilfsmittel und der Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln im Rahmen der häuslichen Therapie (Homecare) unterschieden werden. „Der Gesetzesentwurf konzentriert sich ausschließlich auf die Preiskomponente, ohne Qualitätsaspekte genügend zu berücksichtigen. Einzelne Leistungserbringer können nur Verträge zu einem günstigeren Preis als in den Verbandsverträgen abschließen. Diese Fokussierung auf einen reinen Preiswettbewerb widerspricht der stärkeren Berücksichtigung von Qualität und Umfang der Versorgung der Patienten“, so der BVMed.
Homecare-Dienstleistungen, also die häusliche Therapie, zeichneten sich durch eine umfassende Dienstleistung durch medizinisch qualifiziertes Fachpersonal aus, die u. a. die Entlassungsplanung aus dem Krankenhaus, Regelung der Kostenträgerschaft, Betreuung und Beratung des Patienten sowie regelmäßige Hausbesuche zur Therapiekontrolle beinhalte. Die Vergütung erfolge ausschließlich über das Produkt und sei somit gegenüber der reinen Hilfsmittelübergabe abzugrenzen.
Die Zulassungsanforderungen der Leistungserbringer müssten den veränderten Versorgungsstrukturen sowie den neuen Therapiemöglichkeiten angepasst und in allgemeinverbindlichen Qualitätsstandards festgeschrieben werden. Dabei müssten das Expertenwissen und die praktischen Erfahrungen von Industrie und Leistungserbringern stärker eingebunden werden. Darüber hinaus dürften zugelassene, aber vertragslose Leistungserbringer gegenüber vertraglich gebundenen Leistungserbringern nicht schlechter gestellt werden, indem ihnen stets nur der niedrigste Preis von den Krankenkassen bezahlt werde. Dies gefährde eine flächendeckende Versorgung der Versicherten gerade in strukturschwachen Regionen.
Wichtig ist aus Sicht des BVMed auch die Stärkung der Patientenrechte. Die freie Wahl des für den Patienten geeignetsten Leistungserbringers dürfe nicht dazu führen, dass der Versicherte Eigenanteile bezahlen müsse.
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