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Hilfsmittel
LSG Essen bestätigt Rechtmäßigkeit von Verhandlungsverträgen im Hilfsmittelbereich: „Kein öffentlicher Auftrag“
15.04.2010 - 25/10
Das Beschwerdeverfahren vor dem LSG Essen war von der Bundesknappschaft gegen die Mako Handels GmbH angestrengt worden. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus. Der zuständige Senat des LSG Essen hatte in der mündlichen Verhandlung zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei Verträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V nicht um einen öffentlichen Auftrag nach Vergaberecht handelt, da für den Leistungserbringer keine Sonderstellung erfolge. Es gebe durch die Verhandlungsverträge keine Auswahlentscheidung, da sich alle interessierten Leistungserbringer durch das Beitrittsrecht beteiligen könnten. Weiter führte das LSG aus, dass § 127 Abs. 2 SGB V auch nicht gegen die europarechtlichen Grundsätze des Vergaberechtes verstößt, da Sinn und Zweck des Vergaberechtes gewährleistet seien, beispielsweise Transparenz, diskriminierungsfreie Entscheidungen sowie der Zugang für alle potentiellen Marktteilnehmer.
Der BVMed begrüßt in einer ersten Reaktion die Entscheidung des LSG Essen. Verhandlungsverträge bleiben damit bestehen und können weiter zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern in der Hilfsmittelversorgung ausgehandelt werden. Aus Sicht des BVMed ist das bestehende System dann zukunftsfähig, wenn durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit der Krankenkassen und Leistungserbringer die Patientenversorgung sichergestellt wird. Beständigkeit und Ruhe im Hilfsmittelmarkt sei nach den zahlreichen Rechtsänderungen der letzten Jahre nun wichtig für die Leistungserbringer und Krankenkassen – zum Wohle der Patientenversorgung, so der BVMed.
Medienkontakt:
Manfred Beeres
Leiter Kommunikation/Pressesprecher
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