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Hilfsmittel
Neue BVMed-Infokarte zu Versorgungsverträgen in Pflegeheimen
06.05.2003 - 33/03
Mit der Neufassung des § 12 a Apothekengesetz will der Gesetzgeber die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung von Pflegeheimbewohnern verbessern. Daher sind öffentliche Apotheken ab Ende August 2003 verpflichtet, mit den Heimträgern schriftliche Verträge zur Versorgung der Heimbewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten (z. B. Spüllösungen für Nase und Augen, isotonische Kochsalzlösung) zu schließen. Ziel dieser Verträge ist, Fehlmedikationen zu verhindern, die Versorgungsqualität zu erhöhen, eine qualifiziertere Information und Beratung festzulegen und die Rückführung von Altmedikamenten einheitlich zu regeln.
Die Verträge haben in erster Linie zum Ziel, die Versorgungsqualität mit Arzneimitteln zu verbessern. Die Verträge haben somit keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke, informiert der BVMed. Die freie Apothekenwahl der Heimbewohner darf durch die Verträge nicht eingeschränkt werden, so dass jeder Heimbewohner der Versorgung durch eine bestimmte Apotheke zustimmen muss.
Der BVMed betont, dass die Hilfsmittel- und Homecare-Versorgung in Pflegeheimen von diesen Verträgen nicht betroffen ist. Das bedeutet, dass die Zusammenarbeit mit den bisherigen Versorgungspartnern wie gewohnt fortgeführt werden kann. Es bedarf keiner Vertragsabschlüsse zwischen Pflegeheim und Hilfsmittel- bzw. Homecare-Versorger. Das Wahlrecht der Heimbewohner unter den Homecare-Unternehmen darf durch die Versorgungsverträge zur Arzneimittelversorgung nicht eingeschränkt werden.
Die Infokarte kann beim BVMed, Reinhardtstraße 29 b, 10117 Berlin, info@bvmed.de, kostenlos bestellt oder im Internet unter www.bvmed.de (Publikationen – Infokarten) abgerufen werden.
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