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Hilfsmittel
Hilfsmittelversorgung in Pflegeheimen BVMed: Medizinisch notwendige Hilfsmittelversorgung muss auch zukünftig Aufgabe der Krankenkassen bleiben
06.09.2001 - 47/2001
"Es kann und darf nicht sein, dass ein Patient, der künstlich ernährt werden muss, in Pflegeheimen die Ernährungspumpe, die ihm zuhause von der Kasse bezahlt wird, nicht mehr zur Verfügung hat oder selbst bezahlen muss, weil die Kassen die Kostenübernahme dort verweigern", so BVMed-Geschäftsführer Joachim M. Schmitt. Die tägliche Praxis der Ablehnungsbescheide durch die Kassen müsse ein sofortiges Ende haben.
Der BVMed begrüßte es, dass das Gesundheitsministerium eine bundesweit einheitliche Regelung für die Kostenzuständigkeit bei Hilfsmitteln in stationären Pflegeeinrichtungen treffen will. Derzeit erarbeitet eine Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Länder und des BMG zusammensetzt, einen Abgrenzungskatalog. Er soll regeln, in welchen Fällen Pflegebedürftige in Heimen Anspruch auf die Versorgung mit medizinisch notwendigen Hilfsmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Der BVMed spricht sich dabei für klare und unmissverständliche Regelungen aus, ob ein Hilfsmittel zur Krankenbehandlung dient und damit in die Kostenzuständigkeit der Krankenkasse fällt, oder ob das Hilfsmittel vordergründig der Pflegeerleichterung dient.
Nach Informationen des BVMed haben in letzter Zeit immer mehr Krankenkassen das sog. Rollstuhlurteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2000 zum Anlass genommen, die Kostenübernahme für Hilfsmittel in Pflegeheimen pauschal abzulehnen. Bereits Anfang diesen Jahres hatte sich der BVMed hierzu an das BMG gewandt und auf die möglichen Folgen von Unter- und Fehlversorgung mit medizinisch notwendigen Hilfsmitteln in Pflegeheimen hingewiesen (BVMed-Pressemeldung 2/2001 vom 8. Januar 2001).
Aus Sicht des BVMed gibt das BSG-Urteil den Krankenkassen keine Legitimationsgrundlage, die Kosten für medizinisch notwendige Hilfsmittel den Pflegeheimen zuzuschieben. Das BSG hatte in seinem Urteil sogar explizit erwähnt, dass der Anspruch eines Versicherten gegen seine Krankenkassen bei Aufenthalt in einem Pflegeheim nicht erlischt. Die Pflegeheime verfügen bisher weder über die entsprechenden personellen Kapazitäten noch bestehen Budgets zur Finanzierung der Hilfsmittel. Damit besteht die Gefahr, dass die ohnehin schon belasteten Pflegebedürftigen die Kosten für die benötigten Hilfsmittel selber tragen müssen. Dies käme einer indirekten Beschneidung des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkassen gleich, so der BVMed.
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