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Hilfsmittel
Hilfsmittelsicherungsgesetz: BVMed unterstützt Länderinitiative, um Klarheit bei der Erstattung von Hilfsmitteln im Pflegeheim zu schaffen
21.10.2002 - 70/02
Der Gesetzesentwurf sieht eine Konkretisierung des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI: Pflegeversicherung) vor. Ziel des Gesetzesentwurfes ist, den Fehlentwicklungen der letzten Jahre entgegenzuwirken und finanzielle Belastungen der Pflegebedürftigen, Pflegeheime, der Sozialhilfeträger und der Pflegekassen zu vermeiden. Eine klare und in sich stimmige gesetzliche Regelung soll Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden zwischen
:: Krankenbehandlung, für die die Krankenkassen aufkommen, und
:: Pflegebehandlung, deren Kostenträger die Pflegekassen, Pflegeheime,
Sozialhilfeträger und Pflegebedürftige selbst sind.
Mit dem HSG würden die aktuellen Rechtsprechungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Juni 2002 (zu Ernährungspumpen) und 24. September 2002 (zu Hilfsmitteln gegen Dekubitus) eine allgemeine Rechtsverbindlichkeit erlangen. Weitere langwierige Rechtsverfahren könnten damit hochbetagten Pflegebedürftigen erspart bleiben. Der BVMed befürwortet deshalb die Gesetzesinitiative und hat bereits im Vorfeld seine Unterstützung zur Umsetzung des Gesetzes zugesichert.
Der Gesetzesentwurf kommt der Forderung des BVMed nach, dass Hilfsmittel, die zur Krankenbehandlung dienen, auch von den Krankenkassen zu erstatten sind - unabhängig davon wie alt der Patient ist oder ob er zu Hause oder im Pflegeheim lebt.
Da in der Vergangenheit vor allem Applikationssysteme, Hilfsmittel gegen Dekubitus und Inkontinenzprodukte Abgrenzungsschwierigkeiten bereiteten, stehen diese Produktgruppen im Fokus des Gesetzesentwurfes. Der BVMed machte in seiner Stellungnahme zum HSG deutlich, dass sich der Gesetzesentwurf nicht nur auf diese Hilfsmittel konzentrieren, sondern alle Hilfsmittel einschließen sollte, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.
Der Entwurf des HSG kann von den Internetseiten unter www.bvmed.de (Links – Gesetze) abgerufen werden.
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