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Hilfsmittel
Empfehlungen zur Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen: BVMed lobt Zusammenarbeit im Hilfsmittelbereich
01.09.2009 - 78/09
Nach der neuen Rechtslage durch das GKV-OrgWG vom Dezember 2008 sind die Krankenkassen nicht zur vorrangigen Durchführung von Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich verpflichtet. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig ist. Der Gesetzgeber übertrug dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer die Aufgabe, entsprechende Empfehlungen zu erarbeiten. Dies ist nun umgesetzt worden.
Die verabschiedeten Empfehlungen listen unter anderem sechs Kriterien auf, die dazu führen sollten, eine Ausschreibung als unzweckmäßig anzusehen. Dabei geht es beispielsweise um eine ungünstige Kosten-Nutzen-Relation, einen engen Anbieterkreis, nicht standardisierbare Leistungen oder eine Versorgung mit hohem Dienstleistungsanteil. Damit besteht eine detaillierte Handlungsempfehlung für die einzelnen Krankenkassen. Aufgrund der Komplexität und Heterogenität der Hilfsmittelversorgung waren produktspezifische Regelungen jedoch nicht möglich.
Der BVMed lobte insbesondere die konstruktive Zusammenarbeit und die gute Abstimmung der verschiedenen Leistungserbringerverbände. Dazu gehören auch Leistungserbringergemeinschaften, die unter dem Dach des BVMed organisiert sind und in der Liste der Spitzenorganisationen nicht nochmals gesondert aufgeführt sind. BVMed-Geschäftsführer Schmitt: „Die gute Zusammenarbeit im vom BVMed initiierten Kommunikationsforum Hilfsmittel (KFH) hat sich ausbezahlt und war eine grute Grundlage dafür, dass sich die Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich als schlagkräftiger und gleichwertiger Verhandlungspartner etabliert haben.“
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