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Hilfsmittel
BVMed klärt mit neuer Informationskarte über die Erstattung von Hilfsmitteln in Pflegeheimen auf
13.09.2001 - 49/2001
Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion zu Hilfsmitteln in Pflegeheimen und der zunehmenden Weigerung der Kassen, die Kosten zu übernehmen, betreibt der BVMed damit wichtige Aufklärungsarbeit gegenüber den verunsicherten Betroffenen.
Zur Rechtslage informieren BVMed und bvhc:
Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln im Rahmen einer Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Das Hilfsmittel muss im Einzelfall erforderlich sein, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen.
Dient ein medizinisch notwendiges Hilfsmittel den individuellen Bedürfnissen der Patienten und wird es nicht allein zur Pflegeerleichterung eingesetzt, so ist dies grundsätzlich verordnungsfähig. Die Leistungspflicht liegt dann bei der Krankenkasse.
"Es gilt der Grundsatz: Generell darf der in einer stationären Einrichtung untergebrachte Pflegebedürftige nicht schlechter gestellt werden, als der Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege", so BVMed-Geschäftsführer Joachim M. Schmitt zur neuen Informationskarte.
Die Infokarte kann kostenfrei beim BVMed - Bundesverband Medizintechnologie, Reinhardtstr. 29b, D-10117 Berlin, Tel. (0 30) 246 255-0, Fax: (0 30) 246 255-99, E-Mail: info@ bvmed.de, angefordert werden. Sie ist auch im Internet abrufbar.
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