Hilfsmittel

Hilfsmittel im Pflegeheim*

BVMed-Infokarte (nicht mehr lieferbar) 

 

Bemerkungen zur Rechtslage


Voraussetzungen nach § 27 SGB V

Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln im Rahmen einer Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.


Voraussetzungen nach § 33 SGB V

Das Hilfsmittel muss im Einzelfall erforderlich sein, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Hinsichtlich des „Ausgleichens der Behinderung“ genügt es, wenn der Gegenstand die erschwerte Funktion ermöglicht, ersetzt, erleichtert oder ergänzt (BSG vom 26.03.1980, Az: 3 RK 96/78)

Dient ein medizinisch notwendiges Hilfsmittel den individuellen Bedürfnissen der Patienten und wird es nicht allein zur Pflegeerleichterung eingesetzt, so ist es grundsätzlich verordnungsfähig. Die Leistungspflicht liegt bei der Krankenkasse! 

*) Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen, z. B. Körperersatzstücke, orthopädische Hilfsmittel, Seh- und Hörhilfen, Inkontinenz- und Stomaartikel, technische Produkte wie Applikationshilfen und Inhalationsgeräte.


Abgrenzung zur Pflegeversicherung

Generell darf der in einer stationären Einrichtung untergebrachte Pflegebedürftige nicht schlechter gestellt werden als der Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege. 

  • Der Anspruch auf die Versorgung mit medizinisch notwendigen Hilfsmitteln ist vorrangig an die Krankenkasse zu richten. Die Pflegeversicherung ist nachrangig.
  • Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege haben neben dem Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 33 SGB V auch Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gem. § 40 SGB XI (saugende Bettschutzeinlagen, Schutzbekleidung, Desinfektionsmittel). In der stationären Pflege werden diese vom Pflegeheim vorgehalten.


Aktuelle BSG-Rechtsprechung

Das BSG hat mit seinen Urteilen vom 06.06.02 und 24.09.02 klargestellt, dass Hilfsmittel,

  • die zur Sicherstellung der ärztlichen Behandlung notwendig sind und
  • für die eine medizinische Indikation gegeben ist (ärztliche Verordnung),

von den Krankenkassen zu erstatten sind. Dies gilt bei ambulanter als auch bei stationärer Pflege.

Eine Vorhaltepflicht für Hilfsmittel im Pflegeheim besteht nur, wenn das Heim entsprechende Vertragsvereinbarungen mit der Pflegeversicherung getroffen hat. Eine ärztliche Verordnung für Hilfsmittel muss dennoch vorliegen.

Die aus dem BSG-Urteil vom 10.02.00 abgeleitete Sphärentheorie zur Kostenabgrenzung bei Hilfsmitteln ist hinfällig.

(Stand: März 2003)


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