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Künstliche Ernährung
Anwendung des Regelsteuersatzes auf enterale Ernährung – Krankenkassen müssen 16 % zahlen
07.08.2006 - 50/06
In der Vergangenheit wurde enterale Ernährung mit dem ermäßigten Steuersatz belegt. Nach einer Entscheidung der Finanzbehörden sind die Lieferanten verpflichtet, den Regelsteuersatz in Rechnung zu stellen. Nach der Umstellung durch die Lieferanten war es in der Vergangenheit immer wieder zu Rechnungskürzungen bei den Lieferanten durch die Krankenkassen aufgrund der Anwendung des Regelsteuersatzes gekommen.
Die Lieferanten sind nunmehr angehalten, Ihre offenen Forderungen vor Eintritt der Verjährung gegenüber den Krankenkassen geltend zu machen.
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