Arztpraxis

Neue BVMed-Infokarte: „Verbandmittel bleiben verordnungsfähig“ / Zuzahlungsregelung „nach Verordnungszeile“

15.03.2004 - 19/04

Berlin. Im Rahmen seiner Informationsoffensive gegenüber Ärzten und Apotheken zur Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten nach der Gesundheitsreform hat der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, die Infokarte „Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln“ neu aufgelegt. Darin wird klargestellt: Verbandmittel – beispielsweise moderne Wundversorgungsprodukte – können auch nach den neuen Regelungen der Gesundheitsreform weiterhin zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden.


„Verbandmittel sind Medizinprodukte und fallen somit nicht unter die OTC-Regelung, nach der rezeptfreie bzw. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Patienten über 12 Jahren nicht mehr zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind“, so BVMed-Geschäftsführer Joachim M. Schmitt.

Rückmeldungen von Ärzten und Apotheken zeigen nach wie vor, dass die Arzneimittel-Ausschlussregelung fälschlicherweise auch auf Verbandmittel angewendet wird. Zudem enthalten manche Praxiscomputersysteme bei Verbandmitteln noch immer den Hinweis: „nicht apothekenpflichtiges Präparat, welches nicht mehr auf einem Kassenrezept verordnet werden darf.“  Das führt bei Ärzten und Apothekern zu Verunsicherungen und gefährdet die Patientenversorgung.

Beispiele für Verbandmittel sind:

:: Moderne Wundversorgungsprodukte, z. B. Alginate, Hydrogele, Hydrokolloide, Schäume, silberhaltige Wundauflagen;
:: Traditionelle Wundauflagen, z. B. Kompressen, Tamponaden;
:: Binden und Verbände, z. B. Kompressions- und Zinkleimbinden;
:: Pflaster, z. B. Fixierpflaster, Wundschnellpflaster sowie
:: Verbandsets und Verbandwatte.

Die BVMed-Infokarte enthält Informationen über die Verordnung und Erstattung sowie die Zuzahlungsregelungen für Verbandmittel. Für die Berechnung des Zuzahlungsbetrags für Verbandmittel ist der Wert der Verordnungszeile maßgebend. Der Leistungserbringer, beispielsweise der Apotheker oder Sanitätsfachhändler, muss die Zuzahlung von den Versicherten für die Krankenkasse einziehen.

Die BVMed-Informationskarten können im Internet unter www.bvmed.de (Publikationen – Infokarten) abgerufen oder beim BVMed bestellt werden (Mail an info@bvmed.de). Sie sind in kleineren Stückzahlen kostenlos.


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