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Arztpraxis
Irritationen bei der Verordnungsfähigkeit von Hilfsmitteln - BVMed-Klarstellung: „Hilfsmittel, die der Sicherstellung der ärztlichen Behandlung dienen, müssen von den Krankenkassen bezahlt werden“
06.12.2002 - 83/02
„Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, sind von der Krankenkasse zu erstatten und können vom Arzt problemlos verordnet werden“, so BVMed-Geschäftsführer Joachim M. Schmitt.
In den letzten Wochen hatte es in verschiedenen Fachmedien Berichte gegeben, wonach Patienten, die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, also einer Pflegestufe zugeordnet sind, keine Hilfsmittel zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhalten dürften. In konkreten Beispielen ging es u. a. um aufsaugende Inkontinenzhilfsmittel, enterale Ernährung und die Versorgung mit Dekubitusmatratzen. Dass diese Rechtsauslegung falsch ist, stellte das Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 6. Juni 2002 und 24. September 2002 (unter www.bvmed.de - Links, Urteile) klar. „Diese Aussage ist damit nicht zutreffend, verunsichert die Ärzte und schadet letztendlich den Patienten, die dringend medizinische Versorgung benötigen“, so der BVMed.
Die Rechtslage ist nach Ansicht des BVMed eindeutig: Nach dem Gesetz über die Pflegeversicherung (SGB XI) ist vorrangig die GKV in der Leistungspflicht. Der Verweis auf § 40 SGB XI, der Pflegebedürftigen, die häuslich versorgt werden, eine Pauschalsumme von 31 Euro zuspricht, führt dabei in die Irre. Diese Pauschale soll dazu dienen, die häusliche Pflege zu erleichtern. Es sollen mit dem Betrag z. B. zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, Krankenunterlagen, Desinfektionslösungen, Lätzchen, Fingerlinge oder ähnliche Pflegehilfsmittel bezahlt werden.
Sofern aber Hilfsmittel im Rahmen einer Erkrankung erforderlich sind, besteht weiterhin die Leistungsverpflichtung der GKV. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes (§ 40 Absatz 1 SGB XI) unmissverständlich. Sobald eine medizinische Indikation gegeben ist, haben Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit den erforderlichen und angemessenen Hilfsmitteln (§ 33 SGB V).
Das Fazit des BVMed: Ärzte können, wie bisher, unbesorgt Hilfsmittel für die betroffenen Patienten verordnen, wenn sie für die Behandlung erforderlich sind. Dies unabhängig davon, ob eine Pflegestufe vorliegt oder ob sich der Patient im Pflegeheim oder im häuslichen Bereich befindet. Mehr zum Thema unter www.bvmed.de (Themen: „Hilfsmittel“ & „Pflege/Pflegeheim“).
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