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Gemeinsamer Bundesausschuss
Neufassung der Arzneimittelrichtlinie zu Sondennahrung: BVMed teilt Ministeriums-Standpunkt, dass für sachgerechte Entscheidung eine erneute Anhörung notwendig ist
08.12.2003 - 81/03
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen – und künftig der Gemeinsame Bundesausschuss – legen in Richtlinien fest, in welchen Ausnahmefällen Ernährungstherapeutika in die Erstattungsfähigkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung fallen. In der Arzneimittelrichtlinie wurden bislang folgende Indikationen genannt: chronisch terminale Niereninsuffizienz unter eiweißarmer Ernährung; Morbus Crohn; stark Untergewichtige mit Mukoviszidose; Kurzdarmsyndrom; Patienten mit konsumierenden Erkrankungen und medizinisch indizierte Sondennahrung.
Anfang 2001 hatte der Bundesausschuss die AMR überarbeitet und den anhörungsberechtigten Organisationen zur Stellungnahme vorgelegt. Die Neufassung sah u. a. vor, dass zukünftig ballaststoffhaltige und krankheitsadaptierte Sondennahrung, die den überwiegenden Teil der Versorgung enteral ernährter Patienten ausmacht, aus Wirtschaftlichkeitsaspekten nicht mehr in die Erstattungsfähigkeit fallen solle. Die eingereichten Stellungnahmen kamen zu dem Ergebnis, dass aus ernährungswissenschaftlichen und medizinischen Gründen dieser Neufassung nicht zugestimmt werden kann. Folgerichtig entschied das Bundesgesundheitsministerium im Mai 2002, dass die Neufassung der AMR nicht ausreichend und systematisch das international verfügbare medizinische Wissen berücksichtige.
Nach weiteren Überarbeitungen der AMR, in die die anhörungsberechtigten Organisationen nicht mehr eingebunden wurden, hat der Bundesausschuss am 1. Dezember 2003 die Neufassung der AMR beschlossen. „Seit der Anhörung Anfang 2001 haben sich allerdings wesentliche neue Erkenntnisse zur Notwendigkeit der enteralen Ernährungstherapie ergeben“, so der BVMed, der u. a. auf die Leitlinie zur enteralen Ernährung der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin sowie die Grundsatzstellungnahme „Ernährung und Flüssigkeitsversorgung älterer Menschen“ des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen verweist. Den anhörungsberechtigten Organisationen sei nicht bekannt gemacht worden, inwieweit diese neuen Erkenntnisse in der Neufassung der AMR berücksichtigt wurden, kritisiert der BVMed.
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