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Gemeinsamer Bundesausschuss
Klarstellung des BVMed zur G-BA-Liste zu arzneimittelähnlichen Medizinprodukten
20.04.2009 - 32/09
Bislang war die Liste der verordnungsfähigen „arzneimittelähnlichen“ Medizinprodukte in der Anlage 12 der Arzneimittelrichtlinie (AMR) enthalten. Der BVMed bedauert, dass es durch die Neuregelungen zur Erstattung zum 1. Juli 2008 und durch die Bekanntmachungen zu Missverständnissen gekommen ist. So hätten einige Kassenärztlichen Vereinigungen verkündet, dass ab sofort ärztlicherseits keine Medizinprodukte mehr verordnungsfähig seien, es sei denn, sie stünden auf der „Ausnahmeliste“.
„Diese Aussage ist falsch und irreführend“, so der BVMed. Die Neuregelung zur Erstattung in Paragraph 31 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) bezieht sich nur auf arzneimittelähnliche Medizinprodukte. Das sind Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen wie beispielsweise Hyaluronsäure, isotonische Kochsalzlösung oder visko-elastische Substanzen. Gemessen am Gesamtspektrum der Medizinprodukte stellen die arzneimittelähnlichen Medizinprodukte nur einen Bruchteil am Gesamtvolumen dar.
Unter den verordnungsfähigen Medizinprodukten subsumieren sich unter anderem fast alle Hilfsmittel (§ 33 SGB V), alle Verbandmittel (§ 31 Abs. 1 S.1 SGB V), Nahtmaterialien oder medizinische Implantate. In diesem Bereich gab es jedoch keine gesetzlichen Änderungen hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit, so der BVMed. Dass beispielsweise Verbandmittel weiterhin verordnungsfähig und nicht von der genannten Regelung betroffen sind, stellte der G-BA im Zusammenhang mit der Umsetzung der Neuregelung explizit nach Auskunft des BVMed wie folgt klar:
„Der Versorgungsanspruch für Verbandmittel ist abschließend in § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V geregelt und daher nicht Gegenstand des Abschnittes I der Arzneimittel-Richtlinie. Verbandmittel sind Produkte, die dazu bestimmt sind, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken oder deren Körperflüssigkeit aufzusaugen. Dies sind z. B. Wund- und Heftpflaster ("Pflasterverbände"), Kompressen, Mittel zur feuchten Wundversorgung, Mull- und Fixierbinden, Gipsverbände, Mullkompressen, Nabelkompressen, Stütz-, Entlastungs-, Steif- oder Kompressionsverbände sowie Verbandmittel zum Fixieren oder zum Schutz von Verbänden. Zu den Verbandmitteln zählt auch das Trägermaterial, das arzneilich wirkende Stoffe für oberflächengeschädigte Körperteile enthält.“
Das gleiche gelte auch für die enterale Ernährung. Hierbei handele es sich nicht um Medizinprodukte - auch nicht um "arzneimittelähnliche" - sondern um bilanzierte Diäten. Diese sind in die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 31 SGB V einbezogen. Damit sei klar, dass auch Produkte der enteralen Ernährung nicht von der Neuregelung für arzneimittelähnliche Medizinprodukte betroffen seien, so der BVMed.
Zum Hintergrund: Nach dem 2007 in Kraft getretenen „Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften“ musste der G-BA für die Zeit nach dem 1. Juli 2008 in einer Liste festlegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen so genannte arzneimittelähnliche Medizinprodukte ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden können. Anträge zur Aufnahme in die Liste können weiterhin an den G-BA gestellt werden.
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