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Gemeinsamer Bundesausschuss
Gemeinsamer Bundesausschuss will Erstattungsfähigkeit von Trink- und Sondennahrung einschränken - BVMed: „Mangelernährung mit Krankheitswert ungenügend berücksichtigt"
17.05.2004 - 33/04
In dem jetzt vorgelegten Änderungsentwurf der AMR listet der Bundesausschuss 23 Gruppen von Erkrankungen auf, bei denen unter zum Teil restriktiven Voraussetzungen enterale Ernährung verordnungsfähig sein soll. Obwohl die künstliche Ernährung von Patienten in erster Linie darauf abzielt, die Mangelernährung mit Krankheitswert zu beheben, sieht der Bundesausschuss in den Allgemeinen Verordnungsgrundsätzen vor, dass das Vorliegen einer Mangelernährung allein keine Verordnungsfähigkeit von enteraler Ernährung begründe.
„Mangelernährung hat jedoch unterschiedliche Ursachen, die in einem krankheitsbedingt veränderten Stoffwechsel, beispielsweise bei Krebs, liegen können. Sie kann auch die Folge von Störungen der Nahrungsaufnahme sein, bei der der Patient nicht mehr selbst ausreichend Nahrung zu sich nehmen kann. Eine abschließende Aufzählung sämtlicher Krankheitsbilder, die eine Mangelernährung zur Folge haben können, kann daher nicht erstellt werden“, so der BVMed. Die vom Aufbau und den Formulierungen her grundsätzlich abschließend zu verstehende Auflistung der erforderlichen Diagnosen hätte in der Praxis voraussichtlich zur Folge, dass nur noch in wenigen Sonderfällen ein behandelnder Arzt enterale Ernährung verordnet.
Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, denn selbst auf europäischer Ebene ist die Mangelernährung ein Thema, weshalb im Oktober 2003 alle europäischen Gesundheitsminister eine Resolution verabschiedet haben, um der Mangelernährung systematisch zu begegnen. Wie der Medizinische Dienst der Krankenkassen festgestellt hat, sind gerade hochbetagte Menschen von Mangelernährung betroffen. Nach neuen Studien sind rund 30 % der Patienten, die in Kliniken eingewiesen werden, unterernährt. Wird ein Patient nicht in einem angemessenen Ernährungszustand gehalten, verschlechtern sich seine Heilungschancen wesentlich und erhöhen damit die Versorgungskosten zu Lasten der Solidargemeinschaft. Der Ansatz des Bundesausschusses, mit dem Änderungsentwurf den steigenden Kosten in der GKV entgegenzuwirken, wird dem Anliegen nicht gerecht, kritisiert der BVMed.
Fazit: Aus ernährungswissenschaftlichen, ethischen und ökonomischen Aspekten kann der geplanten Neuregelung nicht zugestimmt werden. Der BVMed hat dem Bundesausschuss gemeinsam mit weiteren anhörungsberechtigten Verbänden einen Alternativvorschlag vorgelegt, der für die verordnenden Ärzte handhabbar ist und trotzdem die gebotenen Einschränkungen bei der Verordnungsfähigkeit beinhaltet.
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