Gemeinsamer Bundesausschuss

2006-11: HTA: Vier Anforderungen an die Technologiebewertung durch G-BA und IQWiG

Statement für die Deutsche Gesellschaft für Gesundheit und Prävention, BVMed, November 2006, von Joachim M. Schmitt, BVMed-Geschäftsführer und Mitglied des Vorstands


Vier Anforderungen an die Technologiebewertung durch G-BA und IQWiG

Technologiebewertung ist aus Sicht der Industrie richtig und wichtig. Der Nachweis des medizinischen und ökonomischen Nutzens ist eine Herausforderung für die Unternehmen.
Die Methoden der Technologiebewertung, die so genannten HTA-Verfahren, können dabei positiv und unterstützend sein, um Innovationen der Medizintechnologie voranzubringen.

Die Einführung von Innovationen in das System darf dabei nicht durch zu restriktive Vorgaben für die Vorlage von Evidenz behindert werden. Randomisierte kontrollierte klinische Studien sind zwar auch für Medizinprodukte der Goldstandard, jedoch nicht in jedem Fall ethisch oder sinnvoll. Auch niedrigere Evidenzstufen können wichtige Informationen zum Beweis des realen Nutzens einer Technologie in der breiten Anwendung liefern. Die geforderte Evidenzstufe muss an die zu prüfende Technologie und die betroffene Erkrankung angepasst werden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat unter anderem die Aufgabe, unter Zuhilfenahme des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) Technologiebewertungen vorzunehmen. Wir erwarten von der künftigen Arbeit des Gemeinsamen Bundesausschusses und des IQWiG die Umsetzung der folgenden vier Punkte:

1. Festhalten am Verbotsvorbehalt für medizintechnische Innovationen im Krankenhaus

Medizintechnologische Innovationen im Krankenhaus werden zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung vergütet, so lange keine negative Entscheidung des G-BA vorliegt. Dieses Prinzip im stationären Sektor muss weiterhin gelten, um innovative Medizintechnologien in Deutschland allen Patienten, die sie benötigen, ohne Zeitverzögerung zur Verfügung zu stellen. Dies trifft in erster Linie für den Krankenhausbereich zu, da viele Innovationen erst im klinischen Alltag ihre Anwendung finden.

Bereits in der Gesetzesbegründung zur Schaffung des „Ausschusses Krankenhaus“ im Jahr 2000 verweist der Gesetzgeber auf die gewollte innovationsfreundliche Regelung für den akutstationären Bereich. In der Begründung zur GKV-Gesundheitsreform heißt es wörtlich: „Der Ausschuß hat bei seinen Entscheidungen dafür Sorge zu tragen, dass der medizinische Fortschritt in den Krankenhäusern nicht behindert wird“ (Bundestags-Drucksache 14/1245, S. 90, Link: http://dip.bundestag.de/btd/14/012/1401245.pdf).

Zudem hat der Gesetzgeber zu Recht eine Innovationsklausel im neuen Fallpauschalensystem geschaffen, um die schnelle sachgerechte Finanzierung von Innovationen zu ermöglichen.

2. Klare Vorgaben und zügigere Verfahren

Die Unternehmen der Medizintechnologie benötigen eindeutige, aber auch sachgerechte Vorgaben, was man im Rahmen der HTA-Verfahren wie bewerten will. Dann wird es auch gelingen, die Verfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses zügiger abzuschließen.

3. Mehr Transparenz und bessere Mitwirkung

Wir brauchen Transparenz, keine Diskussion hinter verschlossenen Türen. Die Einbeziehung der Patientenorganisationen war hierzu ein erster wichtiger Schritt. Um die Sachkenntnisse zeitnah bei den Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu erhöhen, ist auch die Beteiligung der Medizinprodukteindustrie durch eine Antrags-, eine Mitwirkungs- und eine Einspruchsmöglichkeit zielführend. In einem ersten Schritt schlägt der BVMed eine bessere Mitwirkungsmöglichkeit der Industrie bei den Technologiebewertungsverfahren durch das Modell einer „fallbezogenen Expertenbenennung“ vor. Ein konkreter Vorschlag hierzu liegt seit langem vor.

4. Europaweit einheitliche Standards

Die Bewertung von Medizintechnologien bzw. neuen Behandlungsmethoden muss europaweit einheitlichen Standards unterliegen bzw. zumindest durch gegenseitige Anerkennungsverfahren gesichert werden. Die Unternehmen der Medizintechnologie sind immer mehr international tätig. Es darf nicht sein, dass in Europa verschiedene Anforderungen an die Technologiebewertung gelten. Deshalb ist es eine wichtige Aufgabe für das Bundesgesundheitsministerium, auf einheitliche Kriterien in Europa hinzuwirken.

 


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