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Festbeträge
BVMed-Positionspapier zur Verbindlichkeit von Festbeträgen: „Festbetrag schlägt Durchschnittspreis“
09.02.2005 - 8/05
Zur Begründung verweisen die Rechtsexperten des Fachbereichs „Leistungsrecht für Leistungserbringer“ des BVMed auf den Wortlaut des Paragraphen 127 SGB V. Er mache deutlich, dass Verbandsverträge ebenso wie Einzelverträge nur geschlossen werden können, „soweit Festbeträge noch nicht festgelegt sind oder festgelegt werden können“.
Für Leistungserbringer ohne Vertrag gilt der bundesweite Festbetrag unabhängig davon, ob dieser ober- oder unterhalb des zuvor gültigen Durchschnittspreises liegt. Auch dabei verweisen die BVMed-Experten auf den Wortlaut des Paragraphen 127 SGBV. Zwar können sich einzelne Leistungserbringer bereit erklären, Hilfsmittel unter Festbetrag abzugeben. Diese Einzelvereinbarungen können jedoch nicht zur Ermittlung von Durchschnittspreisen herangezogen werden.
Fazit: „Festbetrag schlägt Durchschnittspreis“. Dies bestätige auch der Vergleich mit der vorherigen Gesetzesfassung, wonach sich Leistungserbringer bereit erklären konnten, „Hilfsmittel zu den festgesetzten Festbeträgen oder zu niedrigeren Beträgen abzugeben.“ Dieser Passus wurde mit dem GKV- Modernisierungsgesetz (GMG )gestrichen. Deshalb: „Ist der einzelne Leistungserbringer nicht bereit, zum Durchschnittspreis zu versorgen, gilt der Festbetrag.“
Der Gesetzgeber wolle mit der Einführung der bundesweiten Festbeträge die bestehende Intransparenz durch regional unterschiedliche Preisniveaus für alle Beteiligten (Kostenträger, Leistungserbringer und Patienten) beseitigen und den Verwaltungsaufwand auf Kassen- wie auch Leistungserbringerseite reduzieren. „Mit diesen Zielen wäre es unvereinbar, wenn das System durch regional abweichende Durchschnittspreise unterlaufen würde“, so der BVMed in seiner Stellungnahme.
Das BVMed-Positionspapier zur Verbindlichkeit der bundesweiten Festbeträge für Hilfsmittel kann im Internet abgerufen werden unter www.bvmed.de (Publikationen – Stellungnahmen).
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