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Festbeträge
BVMed-Hilfsmittelkonferenz mit IKK und MDS: Aufnahmeverfahren von Produkten in das Hilfsmittelverzeichnis sollen weiter beschleunigt werden
24.06.2004 - 41/04
Forderungen des BVMed an das HMV-Aufnahmeverfahren sind eine zeitnahe Erstellung bzw. Fortschreibung der Produktgruppen, die Berücksichtigung des aktuellen medizinisch-technischen Fortschritts sowie die Zusammenfassung von in ihrer Funktion gleichartig und gleichwertigen Hilfsmitteln in einer Produktart. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund der Festbetragsbildung wichtig, die sich am Hilfsmittelverzeichnis orientiere. Der BVMed forderte auch die frühzeitige Einbeziehung des Expertenwissens der betroffenen Verbände ein. Hier gebe es positive Ansätze aus der jüngsten Vergangenheit.
„Die Aufnahme eines Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis hat eine existenzielle Bedeutung für die Unternehmen“, so Daniela Piossek, Leiterin des Bereichs „Krankenversicherung“ des BVMed. Der Gesetzgeber habe 1989 das HMV gesetzlich verankert, um Markttransparenz zu schaffen und eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln zu erreichen. Das HMV soll alle Hilfsmittel umfassen, die unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen fallen. Darüber hinaus sollen auch Qualitätsstandards wie medizinische und technische Anforderungen aufgenommen werden. Das HMV soll eine unverbindliche Auslegungs- und Orientierungshilfe für die Beteiligten sein, „also keine Positivliste“, so Piossek. Faktisch geht die Bedeutung des Verzeichnisses aber darüber hinaus. Ärzte können zwar Produkte verschreiben, die nicht im HMV gelistet sind, in der Praxis ist dies allerdings mühsam. Dem HMV kommt damit eine „marktsteuernde Wirkung“ zu. Umso wichtiger sei eine reibungslose, transparente und zeitnahe Antragsbearbeitung durch die Kassen.
Kurt Werner Freigang, verantwortlicher Referatsleiter beim IKK-Bundesverband, sieht das Hauptproblem bei den meisten Aufnahmeverfahren von Produkten in das HMV in fehlerhaften oder unvollständigen Antragsunterlagen. „Deshalb haben wir ein Verfahrenshandbuch entwickelt, das den Herstellern sagt, welche Unterlagen zur Aufnahme erforderlich sind.“ Dennoch seien viele Anträge nach wie vor lückenhaft. Freigangs Appell: „Auch wir sind daran interessiert, das Verfahren zu beschleunigen. Das geht aber nur, wenn alle notwendigen Unterlagen eingereicht werden.“ Er stellte ebenfalls klar, dass das HMV keine Positivliste ist. Es ist bei Erstattungsfragen kein Ablehnungsgrund, dass ein Produkt nicht gelistet ist.
Freigang ging auch auf die Gesundheitsreform ein, die sich in der Hilfsmittelversorgung erheblich ausgewirkt habe. Im ersten Quartal 2004 lag der Rückgang der Hilfsmittelausgaben im zweistelligen Bereich. Ursachen seien die Einschränkung des Leistungsanspruchs bei Sehhilfen sowie die Zuzahlungen bei Hilfsmitteln. Vermutlich habe es auch Vorzieheffekte im vierten Quartal 2003 gegeben. „Im zweiten Quartal 2004 ziehen die Ausgaben für Hilfsmittel schon wieder an“, so Freigang. Eine weitere Auswirkung ist die Festsetzung von Festbeträgen auf Bundesebene. Derzeit sei diese für sechs Produktgruppen in Arbeit: Seh-, Hör- und Kompressionshilfen, Einlagen, Stoma- und Inkontinenzprodukte. Ausgeklammert sei der Dekubitus-Bereich, da derzeit die Produktgruppe komplett überarbeitet werde. Bei den kommenden Anhörungsverfahren zu den Festbeträgen appellierte Freigang an die Hersteller und Leistungserbringer, die Kalkulationsdaten offen zu legen und zu begründen, warum ihrer Meinung nach bestimmte Festpreise zu niedrig angesetzt sind. „Die reine Kritik, dass der Festbetrag zu niedrig ist, hilft nicht weiter.“
Eine weitere Neuerung durch die Gesundheitsreform ist die Beschränkung der Leistungspflicht der Kasse gegenüber den Versicherten auf einen Durchschnittspreis, der aus dem unteren Drittel der abgeschlossenen Vertragspreise auf regionaler Ebene gebildet wird. Diese gesetzliche Vorgabe, „die die Kassen so nicht gewollt haben“ (Freigang), war in der Diskussion mit den Industrie- und Handelsunternehmen heftig umstritten, da der vertraglich vereinbarte Preis letztendlich keine Gültigkeit habe. Dann mache es für die Leistungserbringer aber keinen Sinn, Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen zu beginnen, so Unternehmensvertreter.
Die Grundlagen der Hilfsmittelversorgung thematisierte Carla Grienberger, Referentin beim IKK-Bundesverband. Die Krankenkassen geben jährlich rund 5,3 Mrd. Euro aus – Tendenz weiter steigend. „Dafür möchten wir auch Qualität einkaufen.“ Erster Garant für die Qualität seien das HMV sowie das Pflegehilfsmittelverzeichnis. Das Hilfsmittelverzeichnis gliedert sich in 33 Produktgruppen (PG). Die Einstellung eines Produkts in das HMV erfolgt, wenn das Hilfsmittel bestimmte Qualitätskriterien und Anforderungen erfüllt. Anhand der Antragsunterlagen müssen der therapeutische Nutzen, die Funktionstauglichkeit sowie die Qualität des Produktes nachgewiesen werden. Die Nachweise müssen durch unabhängige, geeignete Prüfinstitutionen (z. B. Benannte Stellen, akkreditierte, unabhängige Prüfinstitute) erstellt werden. Aufgrund formeller Vorgaben sei die Anmeldung neuartiger Produkte langwieriger. Als neuartige Hilfsmittel gelten Produkte, die noch nicht als Produktart im HMV enthalten sind oder die als Produktart zwar aufgeführt sind, deren Indikationen aber wesentliche Änderungen oder Erweiterungen erfahren.
Auf die Nachweisführung des therapeutischen Nutzens und auf die Anerkennung von Qualitätsnachweisen nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) ging Ingo Doneth, Fachgebietsleiter beim Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS), ein. Die Kassen haben im Verfahrenshandbuch Basisstandards festgesetzt, um die Art der Nachweisführung zu strukturieren und gleiche Kriterien sicherzustellen. Die Nachweisarten ergeben sich aus der Zweckbestimmung des Hilfsmittels und daraus, ob das Produkt einer Produktgruppe des HMV zugeordnet werden kann, oder ob es sich um ein neuartiges Hilfsmittel handelt. Studien, Anwendertests oder Funktionstests müssen auf die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Standards eingehen. Die „Nachweistiefe“ sei unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um ein Produkt zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung, zum Behinderungsausgleich oder zur Vorbeugung einer drohenden Krankheit oder Behinderung handelt. Bei deckungsgleichen Ansätzen der Prüfung nach dem MPG werden keine zusätzlichen Nachweise gefordert. Die bereits zur CE-Kennzeichnung auf Medizinprodukten durchgeführten Prüfungen unabhängiger Stellen können akzeptiert werden, so Doneth. Um einen Abgleich durchführen zu können, sind jedoch die Prüfberichte und technischen Dokumentationen vorzulegen.
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